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Wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

die Bundesregierung hat am 13. März 2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus für Beschäftigte und Unternehmen vorgelegt. Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Bonausgabepflicht bei elektronischen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020

Das Bundesfinanzministerium hat ein bisschen Chaos verbreitet. Die Übergangsregelung für
elektronische Aufzeichnungssysteme wurde bis September 2020 verlängert, dies gilt nach wie vor. Wer mit elektronischen Kassensystemen arbeitet, muss jedem Kunden unmittelbar nach
dem Verkauf einen Beleg (d.h. Kassenbon) ausstellen. Aber Achtung: Von der
Ausgabepflicht nicht betroffen sind offene Ladenkassen

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Wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

die Bundesregierung hat am 13. März 2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus für Beschäftigte und Unternehmen vorgelegt. Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Bonausgabepflicht bei elektronischen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020

Bonausgabepflicht bei elektronischen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020

Das Bundesfinanzministerium hat ein bisschen Chaos verbreitet. Die Übergangsregelung für
elektronische Aufzeichnungssysteme wurde bis September 2020 verlängert, dies gilt nach wie vor. Wer mit elektronischen Kassensystemen arbeitet, muss jedem Kunden unmittelbar nach
dem Verkauf einen Beleg (d.h. Kassenbon) ausstellen. Aber Achtung: Von der
Ausgabepflicht nicht betroffen sind offene Ladenkassen

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