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Seit dem 1. Januar gilt die Bonausgabepflicht.

Dirk Schlegel, Steuerberater und Wirtschftasprüfer, Dresden

10. Januar 2020

Am 1. Januar 2020 tritt in Deutschland die Belegausgabepflicht für elektronische Kassensysteme in Kraft. Wir geben ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

Situation in den Nachbarländern

Lassen wir kurz den Blick schweifen in benachbarte Länder, z.B. Italien: Hier besteht eine Mitnahmepflicht für den Kassenbon. In einem Umkreis von 100m außerhalb des Geschäftslokals muss der Kunde den Beleg mit sich führen und muss diesen auf Verlangen der Finanzpolizei vorzeigen. Hat der Kunde keinen Beleg werden Bußgelder wegen Steuerhinterziehung fällig.

In anderen europäischen Ländern existiert die Bonpflicht bereits.

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Wie ist aber jetzt der aktuelle Stand in Deutschland?

Das Bundesfinanzministerium hat ein bisschen Chaos verbreitet. Die Übergangsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme wurde bis September 2020 verlängert, dies gilt nach wie vor. Mangels anderslautender Äußerungen gingen alle davon aus, dass dies auch für die Belegausgabepflicht gilt.

Der Fiskus hat jedoch das diesbezügliche BMF-Schreiben vom 6. November 2019 nachträglich klammheimlich geändert. Jetzt findet sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums in diesem BMF-Schreiben plötzlich der Satz:

So etwas haben wir in dieser Form in unseren bisherigen Berufsjahren auch noch nicht erlebt.

Es besteht keine Annahmepflicht auf Seiten des Kunden

Photo by Alexander Kovacs on Unsplash

Was heißt das nun konkret?

Wer mit elektronischen Kassensystemen arbeitet, muss jedem Kunden unmittelbar nach dem Verkauf einen Beleg (d.h. Kassenbon) ausstellen. Aber Achtung: Von der Ausgabepflicht nicht betroffen sind offene Ladenkassen. Sind Sie Einnahmen ÜberschussRechner und verwenden zulässigerweise bisher auch nicht freiwillig ein elektronisches Kassensystem ändert sich für Sie nichts! Eine Annahmepflicht auf Seiten des Kunden für den Kassenbon besteht nicht. Der Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat (z.B. als PDF per E-Mail) ausgegeben werden.

Achtung – Ausnahmen sind möglich

Des Weiteren gibt es Ausnahmemöglichkeiten: Das Gesetz sieht bei einer Vielzahl von nicht bekannten Kunden eine antragsgebundene Befreiung von der Belegausgabepflicht vor (gilt z.B. für Kioske, ist aber noch nicht geklärt bei Gaststätten). Das Finanzamt kann diese Befreiung jederzeit auch rückwirkend erteilen und widerrufen. Dies sind die neuen notwendigen Belegangaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung:

 

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangbeginns und -endes
  • Menge und Art der gelieferten Waren bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Transaktionsnummer
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

Zusätzlich lt. AEAO zu § 145a AO Tz. 5.4, aber in der Kassensicherungsverordnung bislang nicht aufgeführt:

  • Betrag nach Zahlungsart
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

Alle Angaben müssen ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein.
Ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht führt derzeit nicht zu Sanktionen.

 

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